Nicht Glauben, sondern Wissen ist Macht, und nicht Wissen schützt folglich nicht vor Strafe durch das Gesetz.

Privatkopie

„Privatkopie ist immer erlaubt“
Die Privatkopie ist nur zulässig, wenn die Vorlage nicht „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht“ wurde (§ 53 Abs. 1 UrhG). Kopien aus eindeutig illegalen Quellen (z.B. typische Warez/Streaming-Portale) sind keine zulässige Privatkopie.

Weitergabe

„Ich darf jeden gekauften Film/Musik beliebig an Freunde weitergeben“
Erlaubt sind nur einzelne Vervielfältigungen im engen privaten Umfeld; eine Weitergabe an „alle Freunde“ in großen WhatsApp‑Gruppen oder über Filesharing sprengt diesen Rahmen.

Vor der Klage kommt immer die Abmahnung

Eine Abmahnung ist im Marken- und Urheberrecht in der Regel üblich und rechtspolitisch gewollt, aber keine zwingende Voraussetzung dafür, dass jemand Klage erhebt. Rechteinhaber dürfen also grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung direkt vor Gericht gehen, tragen dann aber ein erhebliches Kostenrisiko.​

Rolle der Abmahnung
Zweck der Abmahnung ist, dem Verletzer die Möglichkeit zu geben, den Verstoß außergerichtlich zu beenden und so ein Gerichtsverfahren zu vermeiden (§ 97a UrhG, entsprechend im Markenrecht). Darum ist in Praxis bei Marken- und Urheberrechtsverstößen fast immer zuerst eine anwaltliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung zu sehen.​ Eine berechtigte Abmahnung setzt einen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch voraus (z.B. aus § 97 UrhG oder § 14 Abs. 5 MarkenG). Nur berechtigte Abmahnungen können zudem regelmäßig Kostenerstattung für Anwaltsgebühren auslösen.​

Klage ohne Abmahnung
Rechtlich kann der Rechteinhaber statt einer Abmahnung direkt Klage erheben oder eine einstweilige Verfügung beantragen; eine „Abmahnungspflicht“ besteht nicht. Das gilt sowohl im Urheber- als auch im Markenrecht und im gewerblichen Rechtsschutz allgemein.​ Geht der Anspruchsinhaber ohne Abmahnung direkt vor Gericht und erkennt der Beklagte den Anspruch sofort an, kann nach § 93 ZPO die Kostenfolge zulasten des Klägers gehen (sog. sofortiges Anerkenntnis). Deswegen wird in der Rechtsprechung betont, dass eine vorherige Abmahnung zwar nicht zwingend, aber aus Kostengründen dringend empfehlenswert ist.​

Eilverfahren und Ausnahmen
Im Eilverfahren (einstweilige Verfügung) ist eine vorherige Abmahnung ebenfalls nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber im Regelfall erwartet; Ausnahmen gelten nur bei besonderer Dringlichkeit oder besonderen Konstellationen (z.B. kurzer Messeauftritt). Ohne vorherige Abmahnung riskieren Antragsteller auch hier, die Kosten trotz Obsiegens teilweise selbst tragen zu müssen.​ In besonders gravierenden oder offensichtlich vorsätzlichen Fällen kann ein Rechteinhaber sich bewusst entscheiden, unmittelbar gerichtlich vorzugehen, etwa um ein starkes Signal zu setzen oder um Beweise zu sichern. Das ändert aber nichts daran, dass der Beklagte dann mit dem Instrument des sofortigen Anerkenntnisses arbeitete, um die Kostentragung zu beeinflussen.

Abmahnungen

„Abmahnungen sind immer reine Abzocke und rechtlich bedeutungslos“
Die Abmahnung ist im Gesetz als Mittel vorgesehen, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, und kann Voraussetzung dafür sein, Kosten erstattet zu bekommen. Inhaltlich können Abmahnungen überzogen sein, aber sie sind keineswegs automatisch unwirksam.

Quellenangabe

„Mit Quellenangabe darf ich alles nutzen“
Das Zitatrecht verlangt u.a. einen Zitatzweck (Beleg-/Erläuterungsfunktion) und setzt das eigene Werk als „Trägerwerk“ voraus; bloßes Dekorieren von Content mit fremden Werken ist kein zulässiges Zitat. Auch mit Namensnennung bleibt eine Nutzung ohne Erlaubnis regelmäßig rechtswidrig.

Ausschnitte

„Kurze Ausschnitte sind automatisch frei“
Auch sehr kurze Textstellen, Fotos oder Grafikausschnitte können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Die Länge allein entscheidet nicht, sondern der Werkcharakter und der Kontext der Nutzung.

Screenshots

„Screenshots aus fremden Webseiten darf ich beliebig einbauen“
Webseiten sind in der Regel urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützt; Screenshots sind daher regelmäßig Vervielfältigungen, die einer Rechtegrundlage oder Schranke bedürfen. Dass Inhalte frei zugänglich im Browser erscheinen, heißt nicht, dass sie frei weiterverwendbar sind.

Facebook & CO

„In geschlossenen Facebook-/WhatsApp-Gruppen ist alles privat“
Je nach Größe und Struktur der Gruppe kann eine urheberrechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung vorliegen, insbesondere wenn der Nutzerkreis nicht personengebunden begrenzt ist. „Nur für Freunde sichtbar“ ersetzt keine Nutzungsrechte an Bildern, Texten oder Videos.

KI-Kennzeichnung

„Alles KI‑Generierte muss immer gekennzeichnet werden“
Transparenzpflichten greifen vor allem, wenn KI‑Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse verwendet werden; für offensichtlich künstlerische oder fiktionale Werke gelten erleichterte Offenlegungspflichten. Eine pauschale Kennzeichnungspflicht für jede KI‑Nutzung im Medienalltag besteht so nicht.

Grafik (der 50‑Prozent‑Mythos)

„Wenn ich eine geschützte Grafik, Bild o. Ä mehr als 50% verändere, darf ich diese benutzen und verwerten.“
Kurz: Nein, eine bloße „50 %-Veränderung“ macht die Nutzung einer geschützten Grafik normalerweise nicht automatisch zulässig. Maßgeblich ist, ob das ursprüngliche Werk noch erkennbar ist und ob ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand greift. Die verbreitete Vorstellung, man dürfe ein fremdes Werk verwenden, wenn man es zu „50 % verändert“, ist ein urheberrechtlicher Mythos und rechtlich unbegründet. Entscheidend ist nicht ein Prozentwert, sondern: Ob das ursprüngliche Werk in der neuen Gestaltung noch wiedererkennbar ist.
​Ob für die Nutzung eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt oder eine gesetzliche Schranke greift (z.B. Zitat, Parodie).
​Bearbeitung nach § 23 UrhG

Das deutsche Urheberrecht spricht bei Änderungen an einem Werk von „Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen“. § 23 UrhG: Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines Werkes dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Das gilt auch, wenn die Bearbeitung kreativ und umfangreich ist, solange das Original noch identifizierbar bleibt. Unerwünschte Bearbeitungen können den Ruf des Urhebers beeinträchtigen; auch deshalb besteht diese Zustimmungspflicht. (siehe Schrankenregelung)

Inhalte und Werke für Schulungszwecke

Geschützte Werke, Bilder, Grafiken oder Texte dürfen zu Schulungszwecken verwendet werden?
Kurz: Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen (insbesondere § 60a UrhG) und meist nicht in voller Länge oder für offene/kommerzielle Angebote. Zentrale Regel: § 60a UrhG „Unterricht und Lehre“ § 60a UrhG erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke zur Veranschaulichung des Unterrichts an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken zu nutzen. Erfasst sind Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung und Weiterbildung, solange der Unterricht nicht gewinnorientiert ist.

Wie viel darf genutzt werden?
Grundregel: Bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes dürfen für eine konkrete Lehrveranstaltung vervielfältigt und den Teilnehmenden (z.B. im LMS) zugänglich gemacht werden. Ganze Werke dürfen nur bei „Werken geringen Umfangs“ (z.B. kurze Texte, einzelne Bilder, kurze Musikstücke, kurze Filme) vollständig verwendet werden.

Wer darf was tun?
Berechtigt sind Lehrende, Schüler/Studierende und Prüfer innerhalb der jeweiligen Bildungseinrichtung, wenn der Einsatz einem konkreten Kurs/Modul dient. Die Nutzung ist auf den abgegrenzten Teilnehmerkreis beschränkt (z.B. Klasse, Kurs, Prüfungsgruppe) und muss über technische Maßnahmen (Passwort, geschlossene Lernplattform) gegen Öffentlichkeit gesichert sein.