Was muß ich beachten wenn ich eine Grafik, Logo oder Zeichen als Marke eintragen lassen möchte?
Ein Logo können Sie ab dem Zeitpunkt als Marke anmelden, ab dem es unterscheidungskräftig gestaltet ist und Sie klar wissen, für welche Waren/Dienstleistungen Sie es einsetzen wollen. Für nationalen und internationalen Schutz sind jeweils unterschiedliche Ämter und Verfahren (DPMA, EUIPO, WIPO/Madrid-System) zuständig.
DPMA / EUIPO / WIPO/Madrid-System
DPMA – Deutsches Patent- und Markenamt
EUIPO – Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
WIPO – Weltorganisation für geistiges Eigentum

Welche Voraussetzungen muß meine Grafik oder Logo erfüllen um einen schützenswerten Status zu erhalten?
Unterscheidungskraft: Das Logo muss als Herkunftshinweis dienen, also sich deutlich von rein beschreibenden oder üblichen Gestaltungen in deiner Branche abheben.
Keine absoluten Schutzhindernisse: Es darf z. B. nicht rein beschreibend, irreführend oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßend sein.
Klare Nutzungsidee: Du solltest die Waren- und Dienstleistungen nach Nizza-Klassifikation definieren, für die das Logo stehen soll (z. B. Klasse 25 für Kleidung, 35 für Werbung).
Nationaler Schutz (Deutschland, DPMA) / EU-weiter Schutz (Unionsmarke) / Internationaler Schutz (außerhalb EU)
Nationaler Schutz (Deutschland, DPMA)
Zuständigkeit: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) für deutsche Marken (Wort-, Bild- oder Wort-/Bildmarke).
Ablauf in Kurzform: Zeichenart festlegen (z. B. Wort-/Bildmarke mit deinem Logo).
Waren-/Dienstleistungsverzeichnis erstellen (Nizza-Klassen).
Anmeldung online über DPMAdirekt; Zahlung der Grundgebühr.
DPMA prüft nur absolute Schutzhindernisse, keine Kollisionsrecherche; daher eigene Recherche vorab dringend empfohlen.
Kosten und Dauer: Grundgebühr ca. 290–300 € für bis zu drei Klassen, Schutzdauer 10 Jahre, beliebig verlängerbar.
Prüf- und Eintragungsdauer meist einige Wochen bis Monate; beschleunigte Prüfung gegen Zuschlag möglich.
EU-weiter Schutz (Unionsmarke)
Zuständigkeit: EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) für die Unionsmarke, die in allen EU-Mitgliedstaaten gilt.
Vorteile: Ein einheitlicher Schutz in der gesamten EU mit einer Anmeldung, sinnvoll, wenn Sie in mehreren EU-Ländern auftreten oder online EU-weit arbeiten.
Kosten: Grundgebühr mindestens ca. 850–900 € (abhängig von Klassen und Gebührenstand).
Internationaler Schutz (außerhalb EU)
System: Madrid-System über WIPO (IR-Marke), Erweiterung auf über 100–130 Vertragsstaaten möglich (z. B. USA, China, Japan).
Voraussetzung: In der Regel eine Basisanmeldung oder Basismarke (z. B. deutsche Marke oder Unionsmarke), die über dein Heimatamt (DPMA/EUIPO) an WIPO weitergeleitet wird.
Ablauf: Auswahl der benannten Staaten bzw. Organisationen (z. B. EU, GB, US).
Einreichung über DPMA (internationale Anmeldung nach Madrider Protokoll).
Formale Prüfung und Eintragung bei WIPO, danach Prüfung in jedem benannten Land nach dessen nationalem Recht.
Tipp für den realen Alltag:
Vor der Markenanmeldung sollten Sie eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche in Registern wie DPMAregister, TMview und gegebenenfalls der WIPO Global Brand Database durchgeführen, um Kollisionen mit bestehenden Zeichen zu vermeiden. Außerdem ist zu prüfen, ob das Logo gestalterisch ausreichend eigenständig ist, da bei sehr minimalistischen Gestaltungen der Schutzbereich oft gering ausfällt. Sehr kreative Logos können neben dem Markenrecht auch urheberrechtlich geschützt sein, wobei der verlässlich planbare Schutz über die Markenanmeldung erreicht wird. Strategisch bietet es sich an, bei zunächst auf Deutschland beschränktem Markt mit einer deutschen Marke zu starten und eine internationale Erweiterung später über das Madrider System vorzunehmen, während bei absehbar EU-weitem Auftreten die Anmeldung einer Unionsmarke mit anschließender Madrid-Erweiterung sinnvoll sein kann.
All das sollten Sie über ein Anwaltsbüro erledigen, die sich auf Markenrecht spezialisiert hat, da es Ihnen im Normalfall nicht möglich sein wird, zeitlich und fachlich sinnvoll rechtssicher zu recherchieren.
Für die Anmeldung von Wort- und Wort-Bild-Marken sind vor allem Formales, Unterscheidungskraft und die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entscheidend.
Formale Anforderungen der Anmeldung
Anmelderangaben, Markendarstellung (Wort oder Wort-Bild) und ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach Nizza-Klassen sind zwingend.
Die Marke muss genau so wiedergegeben werden, wie sie geschützt werden soll; eine nachträgliche Änderung der Darstellung ist nicht möglich.
Schutzgegenstand (Wortmarke vs. Wort-Bild-Marke) und beanspruchte Markenform müssen klar und eindeutig erkennbar sein, sonst kann sich der Anmeldetag verschieben.
Fehlen Pflichtangaben oder sind Gebühren nicht fristgerecht gezahlt, kann die Anmeldung zurückgewiesen bzw. nicht weiter bearbeitet werden.
Was grundsätzlich schutzfähig ist
Schutzfähig sind Zeichen, die Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden können (Herkunftsfunktion). Dazu zählen Wörter, Buchstabenkombinationen, Zahlen, Slogans, Logos und Wort-/Bildkombinationen. Für Wort-Bild-Marken kann auch die grafische Ausgestaltung (Logo, besondere Typografie, Anordnung) zur Unterscheidungskraft beitragen, wenn sie hinreichend originell ist.
Typische Ablehnungsgründe
Diese werden vom DPMA von Amts wegen geprüft und führen zur Zurückweisung.
Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG):
Glatt beschreibende Angaben, die der Verkehr nur als Sachhinweis versteht (z.B. Angaben zu Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Qualität).
Geringfügige Schreibvarianten beschreibender Begriffe (z.B. „AppOtheke“ für Apothekenleistungen) reichen nicht; ungewöhnliche Groß-/Kleinschreibung oder Verdopplungen allein schaffen keine Unterscheidungskraft.
Bei Wort-Bild-Marken reicht eine übliche Schriftart oder bloße Standard-Anordnung der Wörter nicht aus.
Beschreibende Angaben/Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG):
Begriffe, die Merkmale der Ware/Dienstleistung bezeichnen (Art, Beschaffenheit, Ort, Zeit, Menge etc.), müssen für den Wettbewerb frei bleiben (z.B. „Peach“ für Pfirsiche).
Gattungs- und übliche Bezeichnungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG):
Allgemein übliche Branchen- oder Gattungsbegriffe sind nicht monopolisi erbar.
Täuschende/irreführende Angaben (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG):
Marken, deren Aussage für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen objektiv irreführend ist (z.B. geografische Herkunft, besondere Eigenschaften, die tatsächlich nicht vorliegen), sind ausgeschlossen.
Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6, 7 MarkenG):
Staatswappen, Flaggen, amtliche Prüfzeichen etc. dürfen nicht als Marke eingetragen werden.
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung/Gute Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG):
Grob anstößige, diskriminierende oder strafbare Inhalte können zur Ablehnung führen.
Konflikt mit notorisch bekannter Marke (§ 10 MarkenG):
Zeichen, die mit einer notorisch bekannten Marke kollidieren, sind ausgeschlossen.
Besonderheiten bei Wort-Bild-Marken
Der Wortbestandteil wird regelmäßig stärker gewichtet, weil der Verkehr meist nach dem Wort benennt; ist dieser rein beschreibend, muss die grafische Gestaltung überdurchschnittlich prägnant sein, um Schutzhindernisse zu überwinden.
Übliche grafische Gestaltung (Standard-Fonts, einfache Rahmen, einfache Farbgebung, übliche Anordnung) reicht in der Regel nicht, um einem beschreibenden Wortbestandteil Unterscheidungskraft „anzuhängen“.
Besonders originelle Logos, Fantasieschriften oder grafische Elemente können im Einzelfall die Eintragungsfähigkeit retten, wenn sie vom Üblichen deutlich abweichen.
Was Sie praktisch beachten sollten
Vorabprüfung auf absolute Schutzhindernisse: Ist der Begriff fantasievoll oder zumindest eine schutzfähige Abwandlung, oder beschreibt er nur die Ware/Dienstleistung?
Keine „Pseudo-Kreativität“: Leichte Buchstabendreher, Binnenmajuskel oder Bindestrich-Spielereien bei beschreibenden Begriffen sind regelmäßig nicht ausreichend.
Wenn der Wortteil schwach ist, grafisch deutlich kreativer und einprägsamer werden als übliches Agentur-Standarddesign.
Markendarstellung so anlegen, dass sie auch ohne Farbe prägnant bleibt, da der Schutzumfang sich regelmäßig auf die eingereichte Darstellung bezieht.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis präzise, aber nicht zu eng fassen; Fehler hier wirken sich direkt auf Schutzumfang und Kollisionslage aus.
Was ist bei Abmahnungen und Unterlassungsklagen bzw. Ereklärungen im Zusammenhang mit dem Medien- oder Urheberrecht zu beachten?
Abmahnung
Eine Abmahnung im Medienrecht kann zu erheblichen finanziellen Belastungen, einer langfristigen Unterlassungspflicht mit Vertragsstrafen und bei Nichtreagieren auch zu Gerichtsverfahren führen. Zusätzlich drohen je nach Verstoß Schadensersatzansprüche und im Extremfall sogar strafrechtliche Konsequenzen, etwa bei schwerwiegenden Urheberrechtsverletzungen.
Zweck der Abmahnung
Eine Abmahnung soll den Rechtsverstoß (z.B. Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsverstoß) außergerichtlich stoppen, ohne sofort eine Klage einzureichen. Typischerweise wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Schadensersatz, Auskunft und die Erstattung der Anwaltskosten des Abmahners verlangt.
Finanzielle Folgen
Bereits mit einer berechtigten Abmahnung entstehen regelmäßig Anwaltskosten bzw. Aufwendungsersatz (oft einige hundert Euro), die der Abgemahnte tragen muss. Hinzu kommen ggf. Schadensersatz (z.B. fiktive Lizenzgebühr im Urheberrecht) und später Vertragsstrafen, wenn gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wird.
Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Betroffene, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen und für jeden erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Vertragsstrafen werden so bemessen, dass sie spürbar abschrecken; in der Praxis werden häufig Beträge ab etwa 5.001 Euro oder Bandbreiten von rund 1.500 bis 15.000 Euro genannt, je nach Fall und Rechtsgebiet.
Folgen bei Verstoß oder Nichtreagieren
Reagiert der Abgemahnte gar nicht oder verweigert eine ausreichende Unterlassungserklärung, kann der Rechteinhaber einstweilige Verfügung oder Klage erheben, was die Kosten erheblich steigert. Verstößt jemand trotz wirksamer Unterlassungserklärung erneut, wird die Vertragsstrafe fällig und es kann erneut abgemahnt und auf weitere Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden.
Sonderfälle: Unberechtigte oder missbräuchliche Abmahnung
Ist die Abmahnung unberechtigt oder formell unwirksam, müssen deren Kosten nicht erstattet werden; teilweise kann der Abgemahnte sogar seine eigenen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Missbräuchliche Abmahnungen, die nur auf Gebührenerzielung oder Behinderung von Wettbewerbern zielen, sind unzulässig und können selbst Gegenansprüche auslösen.
Unterlassungserklärung
Eine Unterlassungserklärung sollte nie „aus Reflex“ unterschrieben werden, weil Sie damit einen sehr weitreichenden, meist lebenslangen Vertragsabschluss mit teils hohen Risiken eingehen.
1. Lebenslange Bindung und Vertragsstrafe
Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schließen Sie einen Unterlassungsvertrag, der grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gilt; der BGH hat eine feste „30‑Jahres‑Grenze“ ausdrücklich verneint. Jeder künftige Verstoß – oft schon ein Versehen im Arbeitsalltag oder bei Kampagnen – kann eine Vertragsstrafe in teils vier‑ bis fünfstelliger Höhe auslösen.
2. Vorformulare sind meist zu weitgehend
Vorgefertigte Erklärungen sind regelmäßig zugunsten des Abmahnenden formuliert: zu weit gefasste Unterlassungspflichten, sehr hohe Vertragsstrafen, teils Schuldanerkenntnis‑Charakter und Verzicht auf Einwendungen. Wer das ungeprüft unterschreibt, verpflichtet sich oft zu mehr, als rechtlich nötig wäre, und schränkt seine eigenen geschäftlichen Handlungsmöglichkeiten unnötig ein.
3. Möglichkeit der „modifizierten Unterlassungserklärung“
In vielen Fällen ist eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll: gleiche Grundverpflichtung (Verstoß künftig unterlassen), aber enger gefasster Umfang und angemessenere Vertragsstrafe. Diese Modifikation erfordert aber juristisches Fachwissen, weil zu enge Formulierungen die Wiederholungsgefahr nicht ausräumen (Risiko einstweiliger Verfügung), zu weite Formulierungen dagegen wieder zu hohen Vertragsstrafen führen.
4. Strategische und wirtschaftliche Gründe
Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie in der Praxis die Berechtigung der Abmahnung weitgehend an und schwächen spätere Verteidigungsmöglichkeiten. Beträge und Bedingungen sind oft verhandelbar; wer vorschnell unterschreibt und zahlt, verschenkt Verhandlungsspielraum und riskiert langfristig höhere Kosten als nötig.
5. Was stattdessen tun?
Ruhe bewahren, Frist notieren, nichts ungeprüft unterschreiben oder zahlen, keine telefonischen „Geständnisse“. Möglichst früh einen fachkundigen Anwalt (z.B. für Wettbewerbs‑, Marken‑ oder Urheberrecht) einschalten, der prüft, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist und
ob und in welcher Form eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.
Welche Rechte gelten für Influencer und was müssen Sie bei Ihrer Werbetätigkeit beachten?
Rechtslage die für Influencer bindend ist
Influencer‑Werbung unterliegt weiterhin keinem eigenen „Influencer‑Gesetz“, sondern einem Bündel von Vorschriften; an die Stelle des TMG ist jetzt das Digitale‑Dienste‑Gesetz (DDG) getreten. Für Kennzeichnungspflichten und Schleichwerbung bleiben vor allem UWG und Medienstaatsvertrag entscheidend, ergänzt durch DDG, DSGVO/TDDDG und Spezialgesetze (z.B. HWG).
Zentrale Gesetzte nach Wegfall der TMG
Digitales‑Dienste‑Gesetz (DDG): Hat das Telemediengesetz abgelöst; regelt u.a. Informations‑ und Kennzeichnungspflichten für Anbieter digitaler Dienste (Impressum, kommerzielle Kommunikation etc.).
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Verbietet Irreführung und Verschleierung des kommerziellen Zwecks; § 5a Abs. 4 UWG wurde 2022 speziell mit Blick auf Influencer‑Posts präzisiert.
Medienrechtliche
Vorgaben
Medienstaatsvertrag (MStV): Regelt u.a. Werbe‑ und Trennungsgebot für rundfunkähnliche Angebote; § 22 MStV verlangt, dass Werbung klar erkennbar und vom übrigen Inhalt getrennt sein muss.
Jugendmedienschutz‑Staatsvertrag (JMStV): Relevant bei jugendschutzrelevanten Inhalten (z.B. Alkohol, Glücksspiel, FSK‑Fragestellungen).
Datenschutz und
Technik
DSGVO plus TDDDG (früher TTDSG): Regeln Datenerhebung, Tracking, Cookies und ähnliche Technologien bei Social‑Media‑Auftritten und Kampagnen.
Diese Normen betreffen weniger die Werbekennzeichnung selbst, sondern die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Einsatz von Tracking‑Tools.
Spezialgesetze
Je nach Produkt kommen HWG (Heilmittelwerbegesetz), JuSchG oder lebensmittel‑/tabakrechtliche Vorschriften hinzu, die für bestimmte Werbeaussagen und Zielgruppen zusätzliche Grenzen setzen. Für Influencer‑Kooperationen im Gesundheits‑ und Pharma‑Bereich gelten damit parallel die strengen heilmittelwerberechtlichen Vorgaben.
Aber wan Gilt ein Post als Werbung?
Werbung liegt vor, wenn ein Influencer Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kommerziellen Zwecken präsentiert, etwa gegen Geld, kostenlose Produkte oder andere geldwerte Vorteile (§ 5a Abs. 4 UWG). Auch ohne direkte Bezahlung kann ein Post als Werbung eingestuft werden, wenn Unternehmen verlinkt und Produkte auffällig positiv hervorgehoben werden und so deren Absatz gefördert wird.
Kennzeichnungspflicht: Wie kennzeichnen?
Der kommerzielle Zweck muss „klar erkennbar“ und von redaktionellen Inhalten unterscheidbar sein (§ 5a Abs. 4 UWG, § 8 MStV, § 6 Abs. 1 DDG/TMG). Empfohlen werden gut sichtbare Begriffe wie „Werbung“ oder „Anzeige“ am Anfang des Posts, Videos oder der Story, nicht versteckt in Hashtagwolken (#ad reicht allein oft nicht).
Typische Fälle mit Kennzeichnung
Bezahlte Kooperationen („Paid Posts“), Affiliate‑Links, Rabattcodes, Gewinnspiele mit Sponsoren oder Produkttests gegen kostenlose Zusendung müssen als Werbung gekennzeichnet werden. Native Ads / Branded Content auf Social‑Media‑Kanälen von Medienhäusern oder Marken unterliegen denselben Grundsätzen: klare Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung.
Schleichwerbung: Was verboten ist
Beiträge, die objektiv Werbung sind, aber wie private Empfehlungen oder redaktionelle Inhalte aussehen, ohne Kennzeichnung, gelten als unzulässige Schleichwerbung (§ 5a Abs. 6 UWG). Tap‑Tags oder Produktverlinkungen, die Unternehmen direkt erreichbar machen, können schon Schleichwerbung begründen, wenn sie werblich gestaltet sind und nicht als Werbung kenntlich gemacht wurden.
Pflichten auch für Unternehmen Unternehmen, die mit Influencern kooperieren, haften mit: Verträge sollten ausdrücklich die Pflicht zur rechtskonformen Werbekennzeichnung regeln (Formulierung, Platzierung, Plattform‑Besonderheiten). Verstöße können zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Bußgeldern führen; etwa sieht das UWG Bußgelder bis zu 300.000 Euro vor, medienrechtliche Verstöße können noch höher sanktioniert werden.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt in Deutschland die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, Behandlungen und andere Heilmittel und soll insbesondere Verbraucher vor irreführender oder unsachlicher Beeinflussung im Gesundheitsbereich schützen. Es gilt für nahezu alle, die solche Mittel herstellen, vertreiben oder anwenden und hierfür werben, also z.B. Pharmaunternehmen, Apotheken, Heilberufler und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen.
Inhalt und Zweck des
Heilmittelwerbegesetz
Das HWG ist das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ und schreibt vor, in welcher Form für Arzneimittel, Medizinprodukte, Heilverfahren und Behandlungen geworben werden darf.
Zentrales Ziel ist der Schutz von Patientinnen und Patienten vor irreführender, übertriebener oder unsachlicher Gesundheitswerbung sowie die Sicherstellung sachlicher Information, insbesondere durch besondere Beschränkungen und Pflichtangaben.
Sachlicher Geltungsbereich
(§ 1 HWG)
Erfasst wird Werbung für:
Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG. Medizinprodukte im Sinne der EU-Medizinprodukteverordnung. Sonstige Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände (auch kosmetische Mittel oder bestimmte Nahrungsergänzungsmittel), soweit sich die Werbung auf Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.
Das Gesetz unterscheidet zudem streng zwischen Werbung gegenüber Fachkreisen und Werbung gegenüber Laien, etwa durch das Verbot der Laienwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Persönlicher Geltungsbereich
(für wen gilt es?)
Das HWG gilt für alle, die im Rahmen der Absatzförderung im Gesundheitsbereich werben, insbesondere:
Hersteller und Vertreiber von Arzneimitteln und Medizinprodukten (z.B. Pharmaunternehmen, Sanitätshäuser).
Apotheken und sonstige Händler, die mit Heilmitteln handeln.
Angehörige der Heilberufe und Heilgewerbe (z.B. Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Heilpraktiker:innen, Therapeut:innen, Kliniken, Praxen), soweit sie eigene Leistungen oder bestimmte Heilmittel bewerben.
Für Fachkreise im Sinne des § 2 HWG gelten besondere Regeln; Fachkreise sind insbesondere Heilberufler, Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Personen, die erlaubterweise mit Heilmitteln handeln oder sie beruflich anwenden.
Zentrale Verbote und Pflichten
im HWG
Irreführende Werbung ist unzulässig, insbesondere wenn Wirkungen behauptet werden, die wissenschaftlich oder nach praktischer Erfahrung nicht gerechtfertigt sind, oder wenn der Eindruck völliger Ungefährlichkeit erweckt wird.
Laienwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist verboten; bestimmte Werbeformen, etwa Heilungsversprechen, Werbung für Fernbehandlungen oder täuschende Aussagen, sind generell unzulässig.
Verhältnis zu UWG und sonstigem Recht
Das HWG ist ein spezielles Werberecht für Heilmittel und ergänzt das allgemeine Lauterkeitsrecht nach UWG; wo das HWG nicht greift (z.B. mangels Produktbezug), kann direkt das UWG mit seinen Irreführungstatbeständen einschlägig sein.
Parallel gelten weitere Spezialgesetze, etwa Arzneimittelgesetz und Medizinprodukterecht, deren Produktvorgaben in der Werbung ebenfalls zu beachten sind.
Praxisrelevanz für Druck- und Medienprodukte
Klassische Heilmittelwerbung in Print (Apothekenmagazine, Patientenbroschüren, POS-Displays) muss HWG‑konform sein: korrekte Pflichtangaben, keine Heilsversprechen, kein Verstoß gegen Krankheits-Verbote. Auch digitale Medien (Webseiten, Social Ads, Influencer-Kooperationen für Arzneimittel) fallen unter das HWG; hier treffen Heilmittelwerbung, UWG und Social‑Media‑/Medienrecht zusammen.
Was sind verbotene Werbemaßnahmen im HWG
Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind eine Reihe von Werbemaßnahmen ausdrücklich verboten, vor allem zum Schutz von Patient:innen vor Irreführung, Angst- oder Druckwerbung. Besonders streng sind die Verbote in der Publikumswerbung für Arzneimittel und bestimmte Medizinprodukte.
Irreführende und übertriebene Aussagen
Verboten sind Aussagen, die eine therapeutische Wirkung oder Eigenschaften zuschreiben, die das Produkt tatsächlich nicht hat, oder die übertrieben bzw. wissenschaftlich nicht abgesichert sind (z.B. „wirkt garantiert“, „heilt sicher“).
Ebenfalls unzulässig sind Heilungs- und Erfolgsversprechen sowie die Suggestion eines sicheren oder dauerhaften Heilerfolgs in kurzer Zeit.
Angst-, Druck- und Mangelwerbung
Unzulässig ist Werbung, die Angst ausnutzt, Krankheitsfurcht schürt oder suggeriert, dass sich die Gesundheit verschlechtert, wenn ein bestimmtes Mittel nicht angewendet wird. Verboten sind auch Formulierungen, die massiven Zeitdruck erzeugen („Nur heute gesund bleiben“, „Wer jetzt nicht handelt, riskiert seine Gesundheit“).

Besondere Verbote in der Publikumswerbung (§ 11 HWG)
Gegenüber Laien sind z.B. unzulässig:
Vorher-/Nachher-Darstellungen für Arzneimittel und bestimmte Behandlungen.
Empfehlungen oder Zeugnisse von Angehörigen der Fachkreise oder Prominenten, wenn sie geeignet sind, unkritisches Vertrauen zu erzeugen. Dank-, Anerkennungs- oder Erfolgsschreiben von Patient:innen, wenn hierdurch der Eindruck sicherer Erfolge entsteht.
Verbotene Zielgruppen und Inhalte (§§ 10–12 HWG)
Werbung gegenüber der Allgemeinheit für verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie für bestimmte Arzneimittel mit psychotropen Wirkstoffen oder Abhängigkeitspotenzial (z.B. manche Schlaf- und Psychopharmaka, „Pille danach“) ist verboten.
Unzulässig ist Publikumswerbung für Heilmittel, die sich auf bestimmte besonders schwere Krankheiten oder Leiden bezieht (Krankheitenkatalog § 12 HWG, etwa bestimmte Krebsformen etc.).
Verbotene Werbegaben und sonstige Maßnahmen (§ 7 HWG u.a.)
Das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren von Zuwendungen, Werbegeschenken oder sonstigen Vorteilen zu Gunsten der Absatzförderung von Heilmitteln ist grundsätzlich verboten, sowohl gegenüber Laien als auch Fachkreisen, mit nur eng begrenzten Ausnahmen (z.B. geringwertige Kleinigkeiten, reine Fachinformationen). Unzulässig ist z.B. auch Werbung für andere Arzneimittel in Packungsbeilagen („In-Package-Promotion“) sowie bestimmte manipulative Kommunikationsformen, bei denen der Werbecharakter verschleiert wird.
Bei einer Preisaktionswerbung der Apotheke ist der Unterschied rechtlich weniger die Optik („UVP“ vs. „statt‑Preis“), sondern die Frage: Welcher Referenzpreis steckt dahinter – und ist dieser wahr und klar bezeichnet?
UVP in der Apothekenwerbung
„UVP“ ist begrifflich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, also ein vom Hersteller kalkulierter, empfohlener Verbraucherpreis.
Im Arzneimittelbereich gibt es bei verschreibungspflichtigen Mitteln aber keinen echten UVP, sondern gesetzlich festgelegte Apothekenabgabepreise (AMPreisV, Lauer‑Taxe); eine Werbung „12,11 € (UVP 15,99 €)“ ist dann irreführend, weil es sich gerade nicht um eine Hersteller‑UVP handelt.
Auch bei OTC‑Produkten ist die UVP nur zulässig, wenn sie tatsächlich vom Hersteller stammt, aktuell ist und nicht als „Mondpreis“ fern jeder Marktrealität festgelegt wurde.
Konsequenz: UVP‑Werbung greift auf das Vertrauen in eine objektive Herstellerempfehlung zurück; ist diese Empfehlung in Wahrheit kein oder kein realistischer Herstellerpreis, liegt eine Irreführung über die Preisbemessung (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) nahe.
2. „Statt‑Preis“ in der Apothekenwerbung
Beim „statt‑Preis“ („19,99 € statt 24,99 €“) kommt es darauf an, was der durchgestrichene Preis bedeutet: früherer eigener Preis, üblicher Marktpreis, AVP oder etwas anderes.
Ein „statt“-Preis muss ein echter, in zeitlicher Nähe verlangter Referenzpreis sein; ein bloß fiktiv erhöhter Vergleichspreis oder ein Preis, der so nie verlangt wurde, ist als überhöhter Vergleichspreis unzulässig (BGH I ZR 31/15 zu Apothekenwerbung mit erhöhtem Vergleichspreis).
Wird z.B. ein „einheitlicher Apothekenabgabepreis“ als statt‑Preis verwendet, ohne den obligatorischen Kassenrabatt abzuziehen, ist der Vergleichspreis um 5% überhöht und als irreführend verboten worden.
Konsequenz: „Statt‑Preis“-Werbung ist zulässig, wenn der Referenzpreis wahr, aktuell und eindeutig zugeordnet ist (eigener früherer Preis, konkreter Marktpreis etc.); jede „Aufblähung“ des Vergleichspreises macht die Werbung irreführend.
3. Praktischer Unterschied in deiner Konstellation
Apotheke A mit UVP:
Unproblematisch nur, wenn es sich um eine echte, aktuelle Hersteller‑UVP handelt und der Verbraucher erkennen kann, dass dies eine Empfehlung des Herstellers ist.
Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln oder bei faktisch nicht gelebten UVPs (Hersteller unterbietet seine UVP dauerhaft selbst) besteht ein erhebliches Irreführungsrisiko.
Apotheke B mit „statt“-Preis:
Zulässig, wenn der „statt“-Preis ein realer, in jüngerer Vergangenheit vom Werbenden selbst verlangter Preis ist oder ein klar bezeichneter, objektiver Markt‑/Listenpreis.
Unzulässig, wenn der „statt“-Preis künstlich erhöht oder rechnerisch falsch ist (z.B. AVP ohne gesetzlichen Rabatt, überhöhter „einheitlicher Apothekenabgabepreis“).
Zusammenfassung
Das HWG ist ein spezielles Werberecht für Heilmittel und ergänzt das allgemeine Lauterkeitsrecht nach UWG; wo das HWG nicht greift (z.B. mangels Produktbezug), kann direkt das UWG mit seinen Irreführungstatbeständen einschlägig sein.
Parallel gelten weitere Spezialgesetze, etwa Arzneimittelgesetz und Medizinprodukterecht, deren Produktvorgaben in der Werbung ebenfalls zu beachten sind.
„Laienwerbung“ bedeutet, dass sich eine Werbung an das allgemeine Publikum, also an medizinische/nicht‑fachkundige Verbraucher richtet – im Gegensatz zur Fachkreiswerbung, die nur Ärzte, Apotheker, sonstige Heilberufe oder den Fachhandel adressiert.
Einordnung im Heilmittelwerberecht
Das Heilmittelwerbegesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen Werbung gegenüber „Fachkreisen“ und Werbung gegenüber „Laien“; für Laienwerbung gelten strengere inhaltliche Beschränkungen und Verbote (z.B. §§ 10–12 HWG).
Besonders relevant ist das Laienwerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel: Sie dürfen nur gegenüber Fachkreisen beworben werden, gegenüber Laien ist produktbezogene Werbung dafür grundsätzlich untersagt.
Typische Folgen der Einstufung als Laienwerbung
In der Laienwerbung sind bestimmte Werbeformen verboten, etwa Wirkversprechen, die Angst erzeugen, übertriebene Heilsversprechen, Krankengeschichten, irreführende Testimonials oder Werbung für besonders gefährliche Krankheiten.
Werbemaßnahmen, die fälschlich als bloße „Information“ dargestellt werden, aber tatsächlich Absatzförderung gegenüber Patienten/Verbrauchern bezwecken, werden rechtlich als Laienwerbung behandelt und müssen die strengen HWG‑Vorgaben erfüllen.
Lauterkeitsrecht ist der Teil des Wettbewerbsrechts, der unlautere geschäftliche Handlungen im Wettbewerb verbietet und damit faire „Spielregeln“ zwischen Unternehmen sowie gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sicherstellen soll. Übergeordnet lässt es sich als Unterbereich des Wettbewerbsrechts (im weiteren Sinne) einordnen, das neben dem Lauterkeitsrecht insbesondere das Kartellrecht umfasst.
Inhalt des Lauterkeitsrechts
Lauterkeitsrecht erfasst gesetzliche Regeln gegen unlauteres Verhalten wie Irreführung, aggressive Geschäftspraktiken, unzumutbare Belästigungen oder gezielte Behinderungen von Mitbewerbern.
Zentrales Gesetz ist in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das insbesondere in §§ 3 ff. die Generalklausel und einzelne Fallgruppen unlauterer geschäftlicher Handlungen normiert.
Schutzzweck
Geschützt werden nach § 1 UWG die Interessen der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Allgemeinheit („Schutzzwecktrias“).
Es geht dabei nicht um das „Ob“ des Wettbewerbs (Existenz von Wettbewerb), sondern um das „Wie“ des Wettbewerbs, also um die Sicherung fairen Marktverhaltens.
Einordnung im Rechtssystem
Lauterkeitsrecht ist Teil des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne und wird daher häufig als Marktverhaltensrecht bezeichnet. Übergeordnet steht das Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne, das vor allem aus Lauterkeitsrecht (UWG) und Kartellrecht (z.B. GWB, Art. 101 ff. AEUV) besteht; daneben bestehen Bezüge zum gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Patentrecht).
Verhältnis zum Kartellrecht
Kartellrecht schützt den Wettbewerb vor Selbstaufhebung durch Absprachen, Marktmachtmissbrauch oder Zusammenschlüsse (also das Funktionieren des Wettbewerbs als System). Lauterkeitsrecht schützt demgegenüber den Wettbewerb und Marktteilnehmer vor Verfälschungen durch unlautere Geschäftspraktiken einzelner Unternehmen auf bestehenden Märkten.
Vergleichende Werbung ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, aber streng reglementiert; maßgeblich ist § 6 UWG, der recht genau definiert, was zulässig und was unlauter ist. Erlaubt ist sachlich-objektiver, nachprüfbarer Vergleich hinreichend vergleichbarer Leistungen, verboten sind insbesondere Irreführung, Herabsetzung, Rufausnutzung und „Äpfel-mit-Birnen“-Vergleiche.
Rechtsgrundlage ist § 6 UWG …
der vergleichende Werbung definiert als Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Waren/Dienstleistungen erkennbar macht und vergleicht. Seit Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG gilt: Vergleichende Werbung ist grundsätzlich erlaubt und nur in den in § 6 Abs. 2 UWG geregelten Fällen unlauter.
Was vergleichende Werbung dürfen muss / Zulässig ist vergleichende Werbung im Kern nur, wenn:
Die verglichenen Produkte/Dienstleistungen dem gleichen Bedarf oder derselben Zweckbestimmung dienen (keine Äpfel-gegen-Birnen-Vergleiche). Der Vergleich objektiv ist und sich auf wesentliche, relevante, typische und nachprüfbare Eigenschaften oder den Preis bezieht (z.B. messbare Leistungsdaten, konkrete Features, konkrete Preise, Testsiegel).
Weitere typische Anforderungen:
Die Angaben müssen sachlich richtig, aktuell und dürfen nicht irreführend sein (insb. bei Preisvergleichen regelmäßige Aktualisierung). Die Bezugnahme auf Wettbewerber (inkl. Namensnennung) ist zulässig, solange der Ton sachlich bleibt und keine Verunglimpfung erfolgt.
Was Sie nicht dürfen (verbotene Konstellationen)
Nach § 6 Abs. 2 UWG ist vergleichende Werbung insbesondere unlauter, wenn der Vergleich:
Irreführend ist, z.B. durch falsche oder unklare Angaben zu Preis, Eigenschaften, Testergebnissen oder Marktstellung. Nicht vergleichbare Produkte gegenüberstellt oder nur nebensächliche/atypische Aspekte herausgreift, so dass ein verzerrtes Bild entsteht. Unzulässig sind außerdem insbesondere Werbevergleiche, die: Den Mitbewerber oder dessen Produkte herabsetzen, verächtlich machen oder verunglimpfen („X ist Schrott“ etc.). Den guten Ruf einer bekannten Marke oder Kennzeichnung in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (Rufausbeutung/Rufschädigung). Eine unzulässige Imitation darstellen oder zu Verwechslungen führen, etwa wenn Aufmachung, Marke oder Slogan des Mitbewerbers nachgeahmt werden.
Praktische Leitlinien für rechtssichere Vergleichswerbung
Immer gleiche Produktkategorie und gleiche Einsatzsituation wählen (z.B. „unser DSL-50-Tarif vs. DSL-50-Tarif von X“, nicht „unser Premiumtarif vs. deren Basistarif“ ohne Klarstellung). Nur klar belegbare Fakten verwenden (Testberichte, Messwerte, Preise), Belege dokumentieren und auf Nachfrage zugänglich halten; keine reinen Werturteile wie „viel besser“ ohne Tatsachenkern. Keine abwertenden Formulierungen oder Spott über den Konkurrenten; Formulierungen neutral halten („hat X Features, wir haben X+Y“ statt „X hinkt hinterher“). Bei Preisvergleichen: Stichtag angeben, Bedingungen transparent machen (Rabatte, Laufzeiten, Zusatzkosten), regelmäßig prüfen und aktualisieren.
Beispiel 1
Ganz klar NEIN! Der Spot wurde in den Niederlanden als unzulässige vergleichende Werbung und als Eingriff in die Kennzeichenrechte von McDonald’s bewertet; Burger King musste die Nutzung der Figur einstellen und eine Richtigstellung veröffentlichen.
Inhalt des Falls:
In dem niederländischen TV‑Spot war ein deutlich an Ronald McDonald angelehnter Clown zu sehen, der in einem Burger‑King‑Restaurant einen Burger bestellt, was die Botschaft transportierte, dass selbst das McDonald’s‑Maskottchen Burger King vorzieht. Die Figur trug Kleidung und Erscheinungsbild, die vom Publikum klar mit Ronald McDonald assoziiert wurden; Burger King räumte diese Anlehnung ein.
Rechtliche Begründung des Gerichts
Das Gericht in Amsterdam sah hierin einen Verstoß gegen die Regeln der vergleichenden Werbung, weil Burger King den Ruf und die Kennzeichnungskraft des fremden Maskottchens ausnutzte und herabsetzend einsetzte. Neben der Unterlassung ordnete das Gericht eine öffentliche Rectification auf der niederländischen Burger‑King‑Website an, um klarzustellen, dass Burger King unzulässigerweise den Clown von McDonald’s verwendet hatte.
Kennzeichen- und Lauterkeitsrechtliche Einordnung:
Juristisch wurde die Kampagne sowohl unter dem Aspekt der Marken-/Kennzeichenverletzung (figurative Marke/Character) als auch unter dem Lauterkeitsrecht (unlautere vergleichende Werbung, Rufausnutzung, Herabsetzung) beanstandet. Entscheidend war, dass die fremde Figur nicht nur als neutraler Vergleichspunkt, sondern als fremdes Maskottchen mit hohem Wiedererkennungswert in den Dienst der eigenen Marke gestellt wurde, ohne Zustimmung und ohne sachlich objektiven Vergleich.
Beispiel 2
Ganz klar NEIN!
Der Spot stammt aus dem südafrikanischen Umfeld der 1990er/2000er Jahre, in dem BMW mit sehr aggressiver vergleichender Werbung gegenüber Wettbewerbern aufgefallen ist, die tatsächlich zu Verfahren vor der südafrikanischen Werbeaufsicht geführt hat.
Rechtliche Bewertung (allgemein)
In Südafrika ist vergleichende Werbung zwar möglich, aber irreführende oder herabsetzende Bezugnahmen auf Marken können als Markenverletzung oder unlautere Werbung gewertet werden; genau das war der Grund, warum der der Spot nach einer Beschwerde von Audi von der Werbeaufsicht untersagt wurde.
In der südafrikanischen Literatur wird vergleichende Werbung als rechtlich heikel beschrieben, weil sie über das Deliktsrecht des „unlawful competition“ und über Markenverletzung (§ 34 Trade Marks Act) angreifbar ist. Zulässig ist Vergleichswerbung grundsätzlich, wird aber schnell unzulässig, wenn das fremde Logo oder Zeichen prominent genutzt oder der Wettbewerber herabgesetzt wird; genau hier setzen viele Diskussionen zu BMW‑Spots an.
BMW vs. Audi in der Fachliteratur
In einer juristischen Arbeit zur Vergleichswerbung in Südafrika wird ausdrücklich ein BMW‑Spot erwähnt, in dem ein Konkurrenzfahrzeug gezeigt wird, dessen Konturen und am Ende die Reifenspuren wie die vier Audi‑Ringe wirken; dies führte zu einer Beschwerde von Audi gegen BMW.
Beispiel 3

In diesem Fall ja. Die bekannte vergleichende Werbung von MediaMarkt, in der ein Dell‑PC einem Medion‑PC gegenübergestellt wurde, ist von den Gerichten im Ergebnis als zulässig bewertet worden; sie war also wettbewerbsrechtlich ok, solange die (recht komplexen) Voraussetzungen des § 6 UWG eingehalten waren.
Hintergrund des Falls
In dem Verfahren ging es um eine Werbung, in der MediaMarkt seine Eigenmarke/„Hausmarke“ (Medion) preislich einem Markenprodukt (u.a. Dell) gegenüberstellte und damit den Eindruck günstigerer, aber gleichwertiger Angebote vermittelte. Streitpunkt war vor allem, ob diese Form des Preisvergleichs als unzulässige vergleichende Werbung anzusehen ist, insbesondere wegen einer behaupteten Rufausbeutung der Markenprodukte.
Entscheidung des BGH
Der BGH (Urteil vom 21.03.2007, Az. I ZR 184/03) hat klargestellt, dass die Gegenüberstellung der selbst festgesetzten Preise für Hausmarkenprodukte und Markenartikel anderer Hersteller für sich genommen keine unzulässige vergleichende Werbung darstellt, sofern die Vorgaben des § 6 Abs. 2 UWG eingehalten werden. Insbesondere sah der BGH es als erfahrungswidrig an, dass Verbraucher allein aus dem Preisvergleich eine qualitative Gleichwertigkeit ableiten, sodass keine unlautere Rufausnutzung der Marken (etwa Dell) anzunehmen war.
Maßgebliche rechtliche Kriterien
Für die Zulässigkeit solcher Vergleiche sind im Kern folgende Punkte entscheidend (§ 6 UWG):
Die verglichenen Waren müssen hinreichend austauschbar sein (hier: vergleichbare PCs).
Der Vergleich muss sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Produkteigenschaften (insbesondere Preis) beziehen und sachlich‑objektiv bleiben. Weder der Wettbewerber noch seine Waren dürfen herabgesetzt oder ihr Ruf unlauter ausgenutzt werden. Da der BGH diese Anforderungen im konkreten Fall im Wesentlichen als erfüllt angesehen hat, war die konkrete MediaMarkt‑Werbung gegenüber Dell bzw. Marken‑PCs rechtlich zulässig
Beispiel 4

Natürlich, da der Vergleich sachlich, nachprüfbar, nicht irreführend und nicht herabsetzend ist (UWG/EU-RL vergleichende Werbung). Der Preisvergleich stellt die tatsächlich gezahlten Endpreise gegenüber, also gleiche Leistung, gleiche Produktvariante, gleiche Nebenleistungen (Gläserqualität, Garantien, Service, Standort etc.).
Bewertung Positiv:
Die Nennung des konkret verglichenen Mitbewerbers (Pearle) und des Produkts (Michael-Kors-Fassung) macht den Vergleich transparent und für Verbraucher prinzipiell nachprüfbar. Es wird kein Superlativ („billigster Optiker“), sondern ein konkreter Preisvorteil („Hartlauer 45% günstiger“) behauptet, was lauterkeitsrechtlich weniger streng ist, sofern rechnerisch korrekt.
Herabsetzung / Rufausbeutung
Die Verwendung des Pearle‑Logos im Kontext „Preisvergleich“ ist bei wahrer, sachlicher Darstellung zulässig und stellt noch keine unzulässige Herabsetzung dar. Problematisch wäre es, wenn der Gesamteindruck Pearle als überteuert oder unfair hinstellt; das ist hier eher zurückhaltend (nur Preisangabe), also lauterkeitsrechtlich eher unkritisch.
Das „Persönlichkeitsrecht“ ist kein einzelner Paragraf, sondern ein Bündel von Rechten, das die Würde und die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen schützt.
Woher kommt das Persönlichkeitsrecht?
Herleitung aus dem Grundgesetz: Es wird vor allem aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit / freie Entfaltung der Persönlichkeit) abgeleitet.
Zivilrechtlicher Schutz: Im Zivilrecht wird es als „sonstiges Recht“ über §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG geschützt (Unterlassung, Schadensersatz, ggf. Schmerzensgeld).
Was umfasst das Persönlichkeitsrecht konkret?
Typische Ausprägungen sind:
Recht am eigenen Bild (geregelt in §§ 22, 23 KUG: Bilder dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden).
Recht am eigenen Wort und an der eigenen Stimme (etwa bei heimlichen Tonaufnahmen oder KI-Stimmimitationen).
Recht am eigenen Namen (§ 12 BGB).
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schutz persönlicher Daten, Datenschutz).
Schutz der Privat‑ und Intimsphäre, z.B. gegen Bloßstellung in Medien oder sozialen Netzwerken.
Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Auch Unternehmen können gegen rufschädigende Berichterstattung vorgehen.
„Schöpfungshöhe“ beschreibt allgemein die Mindesthöhe an Kreativität bzw. geistiger Eigenleistung, ab der eine Leistung als schutzwürdig gilt – im Urheberrecht direkt, im Marken- und Patentrecht in verwandten Konzepten wie Erfindungshöhe und Unterscheidungskraft.
Urheberrecht: Schöpfungshöhe im engeren Sinn
Definition: Schöpfungshöhe (auch Gestaltungshöhe/Werkhöhe) ist der Grad an Individualität und Originalität, den ein Werk haben muss, um als „persönliche geistige Schöpfung“ nach § 2 Abs. 2 UrhG geschützt zu sein.
Sinn: Sie trennt schutzwürdige Werke (z.B. besondere Texte, Fotos, Logos, Musik) von rein trivialen oder alltäglichen Gestaltungen, die gemeinfrei bleiben.
Kriterien: Individuelle Prägung des Urhebers, kreativer Gestaltungsspielraum und dessen kreative Nutzung, erkennbare Abhebung vom Üblichen; je „banaler“ der Bereich (z.B. einfache Produktfotos, kurze Slogans), desto höher ist faktisch die Hürde.
Beispiel: Ein einfaches, rein beschreibendes „Frische Milch aus Bayern“ hat keine urheberrechtliche Schöpfungshöhe; ein origineller literarischer Werbetext dagegen schon.
Patentrecht: Erfindungshöhe statt Schöpfungshöhe
Begriff: Im Patentrecht spricht man von „Erfindungshöhe“ bzw. „erfinderischer Tätigkeit“, nicht von Schöpfungshöhe.
Inhalt: Eine Erfindung hat ausreichende Erfindungshöhe, wenn sie für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik hervorgeht (§ 4 PatG, Art. 56 EPÜ).
Funktion: Erfindungshöhe ist neben Neuheit und gewerblicher Anwendbarkeit eine Hauptvoraussetzung der Patentfähigkeit; sie markiert die Schwelle, ab der eine technische Lösung „wirklich erfinderisch“ ist und nicht bloß eine kleine Routine-Weiterentwicklung.
Beispiel: Eine bloß andere Verpackungsfarbe ohne technischen Effekt hat keine Erfindungshöhe; ein neuartiger Verschluss, der objektiv ein technisches Problem löst und nicht naheliegt, schon.
Markenrecht: Unterscheidungskraft statt Schöpfungshöhe
Im Markenrecht wird normalerweise nicht von Schöpfungshöhe gesprochen; das zentrale Kriterium ist die „Unterscheidungskraft“ nach § 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft bedeutet, dass das Zeichen geeignet ist, Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden (Herkunftsfunktion) und nicht nur eine Sachangabe ist.
Bezug zur „Schöpfungshöhe“: Inhaltlich geht es auch hier darum, dass das Zeichen sich von rein beschreibenden oder banalen Angaben abhebt; die rechtliche Prüfung ist aber anders aufgebaut als im Urheberrecht und verlangt keine „künstlerische“ Gestaltung, sondern nur eine hinreichende Eigenart als Kennzeichen.
Beispiel: „Apfel“ als Marke für Obst ist rein beschreibend und ohne Unterscheidungskraft; als Fantasiezeichen für Computer (Apple) ist es unterscheidungskräftig, selbst wenn die kreative Tiefe geringer ist als bei einem urheberrechtlichen Werk.
Schleichwerbung ist jede Form von Werbung, die absichtlich so gestaltet wird, dass das Publikum sie nicht als Werbung erkennt, obwohl dafür eine Gegenleistung (Geld, Produkte, Vorteile) geflossen ist.
Kerndefinition
Bezahlte oder vergütete Maßnahme (Geld, Gratisprodukte, Reisen, Rabatte usw.).
Werbezweck wird verschleiert, der Beitrag wirkt wie neutrale Information, redaktioneller Inhalt oder private Empfehlung. Der durchschnittliche Verbraucher erkennt nicht, dass er Werbung sieht bzw. liest.
Kurz gefasst: Versteckte, nicht als solche erkennbare kommerzielle Kommunikation, die das Publikum beeinflussen soll.
Rechtliche Einordnung
In Deutschland unlauter und verboten, u.a. nach Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere „als Information getarnte Werbung“.
Medienstaatsvertrag verlangt, dass Werbung klar erkennbar und vom redaktionellen Inhalt getrennt ist; Schleichwerbung ist ausdrücklich untersagt.
Auch auf EU-Ebene (z.B. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) klar als unzulässig geregelt.
Typische Beispiele
Produkt oder Marke wird in einem TV-Beitrag, Artikel oder Podcast positiv hervorgehoben, ohne „Werbung“ oder „Anzeige“ zu kennzeichnen, obwohl dafür bezahlt wurde.
Influencer postet ein gesponsertes Produkt (oder erhält es kostenlos), markiert den Beitrag aber nicht klar als Werbung/Anzeige.
In Blogs, Newslettern oder redaktionellen Online-Artikeln werden Produkte mit Kaufaufruf oder Affiliate-Links beworben, ohne klaren Hinweis auf den Werbecharakter.
Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein Zeichen (Wort, Logo, Farbe etc.) im maßgeblichen Verkehrskreis als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens bzw. einer bestimmten Ware oder Dienstleistung eingebürgert ist und deshalb wie eine Marke geschützt wird.
Kerndefinition
Verkehrsgeltung liegt vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet. Rechtsfolge: Es entsteht Markenschutz als sogenannte Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG, also ohne Eintragung im Register.
Abgrenzung und Praxis
Abzugrenzen ist Verkehrsgeltung von der Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG): Verkehrsdurchsetzung hat höhere Anforderungen und dient dazu, eigentlich nicht eintragungsfähige Zeichen (z.B. beschreibende Angaben) doch eintragungsfähig zu machen.
In der Praxis wird für Verkehrsgeltung häufig auf Bekanntheitsgrade im Bereich von etwa 20–30% der relevanten Verkehrskreise abgestellt; je nach Freihaltebedürfnis und Unterscheidungskraft können auch höhere Quoten bis über 50% erforderlich sein.

Bedeutung im Medien‑ und Werberecht
In der Medien- und Werbepraxis ist Verkehrsgeltung wichtig für den Schutz von nicht eingetragenen Kennzeichen (Slogans, Gestaltungen, Farbkonzepte) und für Unterlassungs‑ und Schadensersatzansprüche aus Marken‑ und Kennzeichenrecht. Sie spielt auch bei der Beurteilung von Verwechslungsgefahr, Rufausbeutung und unlauterer vergleichender Werbung eine Rolle, weil der Schutzumfang mit dem Grad der Verkehrsgeltung typischerweise zunimmt.
Gibt es ein Zitatrecht? Ja – es gibt im deutschen Recht ein urheberrechtliches Zitatrecht, das auch für Medien und (unter engen Voraussetzungen) für Werbung relevant ist, aber kein eigenes „Zitatrecht“ im UWG oder allgemeinen Werberecht.
Urheberrechtliches Zitatrecht / Rechtsgrundlage (§ 51 UrhG)
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, wenn der Umfang durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist.
Zentrale Voraussetzungen sind:
Das zitierte Werk ist veröffentlicht.
Es gibt einen Zitatzweck (Auseinandersetzung, Beleg-, Erläuterungsfunktion im eigenen Werk, nicht bloße Ausschmückung).
Das zitierende Werk ist selbst eine persönliche geistige Schöpfung (eigener Werkcharakter).
Der Umfang des Zitats ist durch den Zweck gedeckt, also nur so viel wie nötig.
Ein Zitat muss als solches gekennzeichnet sein und der Zitatgeber benannt.
In der klassischen Medienberichterstattung (Presse, Rundfunk, Online-Journalismus) bildet dieses Zitatrecht den Rahmen für die Nutzung fremder Texte, Bilder, Videos, etwa in Beiträgen oder Beitragsausschnitten.
Zitate in der Werbung
Werbung kann sich auf § 51 UrhG stützen, aber die Anforderungen an den Zitatzweck sind hoch, weil Werbung typischerweise produktbezogen-verkaufsfördernd und nicht „werkbezogen-auseinandersetzend“ ist.
Die Rechtsprechung verlangt auch in der Werbung eine echte inhaltliche Auseinandersetzung oder Belegfunktion, etwa wenn Fachliteratur oder Studien zitiert werden, nicht nur dekoratives Ausschmücken mit Sprüchen oder Rezensionen.
Beispiel: LG München hat einem Buchhändler untersagt, ganze Rezensionen aus einer Tageszeitung werblich zu übernehmen; bloße Produktwerbung ohne inhaltliche Auseinandersetzung erfüllt den Zitatzweck nicht.
In der Heilmittelwerbung müssen Fachzitate zudem als solche klar kenntlich gemacht werden; sonst droht Irreführung (§ 6 Nr. 3 UWG, OLG Hamburg).
Fazit für die Praxis: Ein „Zitatrecht für Werbung“ gibt es nur in Form des allgemeinen Zitatrechts nach § 51 UrhG, das in der Werbung wegen Zitatzweck, Umfang und Kennzeichnung besonders eng auszulegen ist.
Persönlichkeitsrechtliche Aspekte (Zitate von Personen)
Werbliche Nutzung von Namens- und Personen-Zitaten berührt § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht; daneben laufen Urheberrecht und UWG.
OLG Köln: Werbung mit einem fachlichen Zitat eines Arztes kann im Einzelfall ohne Zustimmung zulässig sein, wenn lediglich seine frühere fachliche Äußerung im Kontext der Produktwerbung wiedergegeben wird und keine unzutreffende Vereinnahmung vorliegt.
Kompetenzreihenfolge:
Was prüfe ich zuerst um evtl. Verstößen gegen Vorschriften und Gesetzen aus dem Weg zu gehen.
Kompetenzreihenfolge
1. Start: Medium, Zielgruppe, Produkt
Medium klären: Print, Online, Social, Radio/TV, Außenwerbung.
Zielgruppe: allgemein, Kinder/Jugendliche, Patient:innen, Fachkreise.
Produktart: normales Konsumgut, Arzneimittel/Medizinprodukt, Nahrungsergänzung, Finanz-/Versicherungsprodukt etc.
(An dieser Stelle entscheidest du, ob Spezialgesetze wie HWG, Jugendschutz, Finanzaufsicht etc. überhaupt greifen.)
2. Schrittfolge der Rechtsgebiete
Urheberrecht / Bild- und Musikrechte
Darf ich das verwendete Material (Foto, Grafik, Text, Musik, Video, Layout) überhaupt nutzen?
Sind Lizenzen/Rechteketten geklärt (inkl. Stock, Agenturleistungen, KI‑Content)?
Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild
Sind erkennbare Personen abgebildet?
Gibt es Einwilligungen bzw. trägt die Nutzung von Prominenten/Influencern besondere Risiken?
Kennzeichen- und Markenrecht (inkl. Domains, Titel)
Nutze ich eigene oder fremde Marken/Logos/Namen?
Gefahr von Verwechslung oder Rufausbeutung?
Fremde Marken in vergleichender Werbung oder als Blickfang?
Wettbewerbsrecht (UWG) – „Allgemeiner Werbecheck“
Irreführung über Preis, Eigenschaften, Testergebnisse, Herkunft, „Nr. 1“, Superlative.
Aggressive Praktiken (Druck, Angst, Ausnutzung von Unerfahrenheit).
Vergleichende Werbung: sachlich, nachweisbar, nicht herabsetzend?
Preisangabenrecht / Informationspflichten (PAngV, E‑Commerce)
Endpreise inkl. USt, Grundpreise, Versandkosten klar und vollständig?
Bei Online-Angeboten: Pflichtinfos (Impressum, Widerruf, wesentliche Produktmerkmale) erfüllt?
Spezialgesetze je nach Produkt und Produktgruppe
Heilmittelwerbegesetz: Heilversprechen, Krankengeschichten, Laienwerbung, Fachkreise.
Jugendschutz/JMStV: Inhalte, Zielgruppe, Zeit/Laufzeit, Plattformregeln.
Datenschutz/TTDSG/DSGVO: Tracking, Einwilligungen, Newsletter, Profiling.
Branchenspezifika (z.B. Finanzmarktaufsicht, Lebensmittelrecht/Health Claims).
Medien- und Plattformrecht / Kennzeichnungspflichten
Trennung von Werbung und Redaktion, Werbekennzeichnung („Anzeige“, „Werbung“, #ad).
Plattform-Policies (Social Media, Marktplätze, App-Stores).
Die Amlockwirkung gilt nicht als eigener, ausdrücklich normierter „Tatbestand Anlockwirkung“, sondern als wertendes Kriterium innerhalb verschiedener UWG‑Tatbestände.
Einordnung im UWG
Die Anlockwirkung einer Werbung ist eine wertende Größe, die z.B. für die Spürbarkeit der Beeinträchtigung im Rahmen von § 3 Abs. 1 UWG herangezogen wird (BGH zu Preisausschreiben/Gewinnspielen).
Von an den Produktabsatz gekoppelten Preisausschreiben oder Gewinnspielen geht nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine „erhebliche Anlockwirkung“ aus; damit ist das Merkmal der spürbaren Beeinträchtigung in der Regel erfüllt.
Irreführung durch Anlocken
Die Rechtsprechung kennt ausdrücklich die Figur der „Irreführung durch Anlocken“: Erweckt eine Werbung Fehlvorstellungen über Vorteile, die den Kunden veranlassen, sich näher mit dem Angebot zu befassen, kann dies ein Verstoß gegen § 5 UWG sein.
Das gilt sogar dann, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss die Irreführung noch erkennt; der bereits ausgelöste Anlockeffekt reicht für die Relevanz der Irreführung aus, wenn kein berechtigtes Interesse an einer solchen Werbung besteht.
Übertriebenes Anlocken / unangemessener Einfluss
In der älteren Dogmatik wurde beim Tatbestand des unangemessenen, unsachlichen Einflusses („übertriebenes Anlocken“) gearbeitet, insbesondere im Kontext des früheren § 4 Nr. 1 UWG.
Heute wird diese Konstellation – je nach Fallgruppe – über § 3 Abs. 2 UWG (berufliche Sorgfalt), § 5 UWG (Irreführung) oder die „schwarze Liste“ des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gelöst; das Anlockmoment fließt jeweils in die Gesamtwürdigung ein.
Quintessenz für die Klausur/Lehre
„Anlockwirkung“ ist kein eigener Tatbestand, sondern ein Prüfungsargument bei
– Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 UWG,
– Irreführungstatbeständen (§ 5 UWG, „Irreführung durch Anlocken“),
– sowie beim unangemessenen unsachlichen Einfluss und der Bewertung aggressiver Geschäftspraktiken.
Ein Lockvogelangebot ist eine besonders günstige Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Unternehmer nicht in angemessener Menge und/oder nicht für einen angemessenen Zeitraum zum beworbenen Preis bereitstellen kann und darüber nicht ausreichend aufklärt.
Begriff und typische Konstellation
Typisch ist, dass ein sehr günstiges Produkt Kunden in das Geschäft oder in den Onlineshop „lockt“, tatsächlich aber nur sehr wenige Stück vorhanden sind, um dann auf andere, teurere Produkte umzulenken (bait-and-switch).
Entscheidend ist nicht, dass die Ware schnell ausverkauft ist, sondern dass der durchschnittliche Verbraucher aufgrund der Werbung mit einer realistischen Verfügbarkeit rechnen durfte und über Engpässe nicht informiert wurde.
Rechtliche Einordnung im UWG
Lockvogelangebote sind eine Form der irreführenden geschäftlichen Handlung nach § 5 UWG; konkret regelt Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, dass solche „Lockangebote“ gegenüber Verbrauchern stets unlauter sind, wenn über die unzureichende Bevorratung nicht aufgeklärt wird (sog. „schwarze Liste“).
Die Norm verlangt, dass der Unternehmer bei Preiswerbung aufklärt, wenn er hinreichende Gründe hat anzunehmen, dass er die beworbene oder gleichartige Ware nicht für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitstellen kann; tut er das nicht, liegt per se eine Irreführung vor.
Kriterien: „angemessene“ Menge und Zeitraum
Was als angemessene Vorratsmenge gilt, orientiert sich an den Verkehrserwartungen: Art der Ware, Preisniveau, Werbeumfang (z.B. bundesweite Kampagne vs. kleine Anzeige) und Bekanntheitsgrad des Unternehmens.
In der Praxis wird häufig ein Vorrat für etwa zwei Tage als Regelfall genannt; ist weniger vorhanden, muss der Unternehmer darlegen, warum dies trotzdem angemessen war (etwa außergewöhnliche Nachfrage, Lieferprobleme) – der Hinweis „solange der Vorrat reicht“ allein genügt nicht zur Entlastung.
Beispiel Lebensmitteleinzelhandel

Discounter-Prospekt: „Butter 250 g für 0,99 €, Angebot gültig von Montag bis Samstag“, tatsächlich ist die Butter schon am ersten Vormittag vieler Filialen ausverkauft (BGH-Fall Lidl/Kerrygold).
Beispiel Online-Handel

Online-Shop bewirbt einen besonders günstigen Laptop oder eine Spielekonsole „nur für kurze Zeit“, obwohl nur eine minimal verfügbare Menge hinterlegt ist; die Anzeige läuft weiter, obwohl der Händler weiß, dass die Ware nicht mehr lieferbar ist.
Rechtsprechung (BGH und Instanzgerichte)
Der BGH hat klargestellt, dass unlauter nicht die bloß unzureichende Bevorratung als solche ist, sondern die fehlende oder unzureichende Aufklärung über absehbare Knappheit; die Norm verschiebt den Fokus von „Bevorratungsfehler“ zu „Informationspflicht“.
Zugleich wurde betont, dass ein sofortiger Ausverkauf unzulässig sein kann, wenn die Vorratshaltung von vornherein ersichtlich unzureichend geplant ist, während ein überraschend starker Andrang bei an sich angemessener Bevorratung (z.B. Media-Markt-Entscheidung des LG Ingolstadt) keinen Wettbewerbsverstoß begründet.
Medienrechtlicher Kontext der Werbung
Medienrechtlich relevant wird das Lockvogelangebot überall dort, wo Werbung verbreitet wird: in Printmedien, Online-Angeboten, Rundfunk- und Telemedien; die materiell-rechtliche Beurteilung der Unlauterkeit erfolgt jedoch primär nach dem UWG.
Rundfunk- und Telemedienrecht (z.B. TMG a.F., Medienstaatsvertrag) knüpfen bei Werbevorschriften an das Lauterkeitsrecht an, sodass unlautere Lockvogelwerbung nicht nur lauterkeitsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche auslösen kann, sondern je nach Medium auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Landesmedienanstalten nach sich ziehen kann.
Blickfangwerbung ist eine Werbegestaltung, bei der einzelne Aussagen oder Elemente so hervorgehoben werden, dass sie die Aufmerksamkeit des Publikums sofort „einfangen“ und den Gesamteindruck der Werbung prägen. Das kann durch besonders große Schrift, auffällige Farben, Platzierung „above the fold“, plakative Worte („GRATIS“, „0% Finanzierung“, „20% auf alles“) oder dominante Bilder geschehen.

Begriff und Funktion
In der Fachdefinition ist Blickfangwerbung jede Angabe, die innerhalb einer Gesamtankündigung gegenüber den übrigen Angaben deutlich herausgestellt ist und dadurch die besondere Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zieht.
Typische Beispiele sind Rabatt‑Schlagzeilen („20% auf alles“), Preisangaben, „Kostenlos“-Versprechen oder Komplett‑Aussagen („Schlafzimmer komplett“) im dicken roten Schriftzug, während Einschränkungen oder Details nur im Fließtext oder Kleingedruckten stehen.
Wichtig ist: Der Verbraucher nimmt den Blickfang meist flüchtig wahr und trifft seine Erwartungsbildung primär auf dieser hervorstechenden Aussage.
Betroffenes Rechtsgebiet
Der Begriff gehört klar ins Wettbewerbsrecht, konkret ins Irreführungsverbot des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Kernnorm ist § 5 UWG (irreführende geschäftliche Handlungen), der die Täuschung über Preisvorteile, Produkteigenschaften, Bedingungen von Angeboten etc. untersagt.
Die Rechtsprechung zur Blickfangwerbung konkretisiert, wann eine hervorgehobene Aussage als irreführend gilt und ob/unter welchen Voraussetzungen ein Sternchen‑ oder Klarstellungshinweis die Irreführung noch „retten“ kann.
Daneben kann Blickfangwerbung in speziellen Bereichen auch mit besonderen Regelwerken kollidieren (z. B. Preisangabenrecht, Verbraucherkreditrecht, heilmittelwerberechtliche und lebensmittelrechtliche Informationspflichten), aber der dogmatische „Heimathafen“ ist das UWG.
Zulässigkeit: Grundgedanken
Grundsatz: Der Blickfang muss für sich genommen wahr sein; ist er objektiv falsch („20% auf alles“, obwohl Ausnahmen gelten), liegt regelmäßig Irreführung vor, die nicht durch ein kaum wahrnehmbares Sternchen im Fließtext geheilt werden kann. Bei unvollständigen oder verkürzten Blickfang‑Aussagen („ab 9,99 €“, „bis zu 50%“) kann ein deutlich zugeordneter, gut erkennbarer Hinweis zulässig ergänzen, wenn er am Blickfang „teilhat“ und die entstehende Fehlvorstellung zuverlässig korrigiert. Unübersichtliche, mit Zahlen und Versprechen überfrachtete Blickfangwerbung, in der wesentliche Einschränkungen im Kleingedruckten versteckt werden, wird von der Rechtsprechung eher streng beurteilt.
Kurz gesagt: Blickfangwerbung ist nicht verboten, aber sie bewegt sich im Kernbereich des Irreführungsverbots nach UWG und wird deshalb rechtlich besonders sensibel behandelt.