OLG Köln, Urteil vom 11.09.2025 – 6 U 118/24

Klagegegenstand war

ein 18‑sekündiges Instagram‑Reel, in dem eine Influencerin ein Erkältungsmittel beworben hat.​

Das Gericht stellte zwei Verstöße gegen das HWG fest: Es fehlte der Pflichttext „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ im Reel selbst, und zudem durfte die Influencerin als „bekannte Person“ überhaupt nicht für das Arzneimittel werben.​

Konkrete HWG‑Verstöße
Verstoß gegen § 4 Abs. 5 HWG: Der Pflichttext muss in audiovisuellen Medien im Bild gut lesbar erscheinen und gleichzeitig gesprochen werden; eine bloße Verlinkung oder Text unter dem Reel reicht nicht.​ Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG: Werbung mit „bekannten Personen“ ist unzulässig, wenn deren Bekanntheit den Arzneimittelverbrauch fördern kann; das OLG Köln hat eine Influencerin mit hoher Reichweite als solche „bekannte Person“ eingestuft.​

Rolle des Influencers und Haftung
Die Influencerin wurde als „Beauftragte“ des pharmazeutischen Unternehmens im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG angesehen, da sie im Rahmen einer bezahlten Kooperation handelte.​ Folge: Das Unternehmen haftet für die HWG‑Verstöße in den Inhalten der Influencerin; Unterlassung und Kostenerstattung wurden zugesprochen, die Revision wurde nicht zugelassen.​

Bedeutung für Influencer‑Praxis
Influencer‑Werbung für Arzneimittel unterliegt denselben strengen HWG‑Vorgaben wie klassische TV‑Spots; Social‑Media‑Formate bieten keinen „Erleichterungsbonus“.​ Wer mit Arzneimitteln arbeitet, muss insbesondere Pflichttexte im Video selbst integrieren und prüfen, ob der eigene Bekanntheitsgrad ein Werbeverbot nach § 11 HWG auslösen kann.

Wichtig zu Wissen in diesem Zusammenhang: § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG enthält ein Werbeverbot für bestimmte „Empfehlungspersonen“ in der Laienwerbung. Sinngemäß besagt die Norm: Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht mit Angaben oder Darstellungen geworben werden,
die sich auf eine Empfehlung von
– Wissenschaftlern,
– im Gesundheitswesen tätigen Personen,
– im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder
– anderen Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können,
beziehen.

Praktisch bedeutet das:
Arzt, Professor, Heilpraktiker, Tierarzt etc. dürfen gegenüber Laien nicht als „Empfehlungsträger“ für ein konkretes Arzneimittel eingesetzt werden. Bekannte Personen (Prominente, Influencer, Schauspieler etc.) dürfen nicht so eingesetzt werden, dass ihre persönliche Empfehlung den Arzneimittelverbrauch fördert.