Der Begriff „Moorenkopf/Mohrenkopf“ ist für Süßwaren heute klar als veraltet und diskriminierend eingeordnet; ausdrücklich verboten ist er als Lebensmittelbezeichnung aber nicht durch ein spezielles Einzelgesetz.

Strafrecht (StGB, insbesondere § 130)
Strafbar wird Sprache erst, wenn sie etwa den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB erfüllt, also z.B. zum Hass gegen eine rassisch oder ethnisch bestimmte Gruppe aufstachelt oder deren Menschenwürde beschimpfend angreift.

Die bloße Verwendung einer historisch-rassistischen Produktbezeichnung ohne zusätzliche Hetze ist rechtlich umstritten, wird aber in der Praxis meist nicht als eigenständige Volksverhetzung verfolgt, kann aber im Kontext (z.B. gezieltes Herabwürdigen Schwarzer) strafrechtlich relevant werden.

Zivil‑ und arbeitsrechtliche Risiken
In Betrieben kann die Nutzung solcher Begriffe als rassistische oder diskriminierende Äußerung gewertet werden und arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) haben, wie ein Fall um die Bestellung eines „Negerkusses“ in einer Kantine zeigt. Kund:innen, Beschäftigte oder Dritte können zivilrechtliche Schritte wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder Diskriminierung anstoßen; Unternehmen riskieren Abmahnungen, Imageschäden und Beschwerden bei Antidiskriminierungsstellen.

Wettbewerbs‑ und lebensmittelrechtliche Aspekte
Lebensrechtlich ist „Schokokuss/Schaumkuss“ als neutrale, produktbezogene Bezeichnung etabliert; „Mohrenkopf“ gilt als historisch-rassistische Fremdbezeichnung, was im Sinne von guter fachlicher Praxis und laut Branchenkommunikation als nicht mehr zeitgemäß angesehen wird. Wettbewerbsrechtlich können irreführende oder herabwürdigende Bezeichnungen als unlauter eingestuft werden; Behörden und Gerichte orientieren sich dabei u.a. an der heutigen Verkehrsanschauung und antirassistischen Standards, sodass der Begriff ein erhebliches Risiko für Abmahnungen und Beschwerden darstellt.

Praktische Konsequenz für Sie
Auch wenn es kein ausdrückliches „Mohrenkopf‑Verbot-Gesetz“ gibt, kollidiert der Begriff mit Diskriminierungs‑ und Persönlichkeitsrechten und kann je nach Kontext straf‑, zivil‑ und arbeitsrechtlich relevant werden. Für professionelle Kommunikation, Verpackungen, Speisekarten, Werbung und Social Media ist es rechtlich wie reputationsseitig deutlich sicherer, neutrale Bezeichnungen wie „Schokokuss“, „Schaumkuss“ o.Ä. zu verwenden.