Was ist bei Abmahnungen und Unterlassungsklagen bzw. Ereklärungen im Zusammenhang mit dem Medien- oder Urheberrecht zu beachten?
Abmahnung
Eine Abmahnung im Medienrecht kann zu erheblichen finanziellen Belastungen, einer langfristigen Unterlassungspflicht mit Vertragsstrafen und bei Nichtreagieren auch zu Gerichtsverfahren führen. Zusätzlich drohen je nach Verstoß Schadensersatzansprüche und im Extremfall sogar strafrechtliche Konsequenzen, etwa bei schwerwiegenden Urheberrechtsverletzungen.
Zweck der Abmahnung
Eine Abmahnung soll den Rechtsverstoß (z.B. Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsverstoß) außergerichtlich stoppen, ohne sofort eine Klage einzureichen. Typischerweise wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Schadensersatz, Auskunft und die Erstattung der Anwaltskosten des Abmahners verlangt.
Finanzielle Folgen
Bereits mit einer berechtigten Abmahnung entstehen regelmäßig Anwaltskosten bzw. Aufwendungsersatz (oft einige hundert Euro), die der Abgemahnte tragen muss. Hinzu kommen ggf. Schadensersatz (z.B. fiktive Lizenzgebühr im Urheberrecht) und später Vertragsstrafen, wenn gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wird.
Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Betroffene, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen und für jeden erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Vertragsstrafen werden so bemessen, dass sie spürbar abschrecken; in der Praxis werden häufig Beträge ab etwa 5.001 Euro oder Bandbreiten von rund 1.500 bis 15.000 Euro genannt, je nach Fall und Rechtsgebiet.
Folgen bei Verstoß oder Nichtreagieren
Reagiert der Abgemahnte gar nicht oder verweigert eine ausreichende Unterlassungserklärung, kann der Rechteinhaber einstweilige Verfügung oder Klage erheben, was die Kosten erheblich steigert. Verstößt jemand trotz wirksamer Unterlassungserklärung erneut, wird die Vertragsstrafe fällig und es kann erneut abgemahnt und auf weitere Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden.
Sonderfälle: Unberechtigte oder missbräuchliche Abmahnung
Ist die Abmahnung unberechtigt oder formell unwirksam, müssen deren Kosten nicht erstattet werden; teilweise kann der Abgemahnte sogar seine eigenen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Missbräuchliche Abmahnungen, die nur auf Gebührenerzielung oder Behinderung von Wettbewerbern zielen, sind unzulässig und können selbst Gegenansprüche auslösen.
Unterlassungserklärung
Eine Unterlassungserklärung sollte nie „aus Reflex“ unterschrieben werden, weil Sie damit einen sehr weitreichenden, meist lebenslangen Vertragsabschluss mit teils hohen Risiken eingehen.
1. Lebenslange Bindung und Vertragsstrafe
Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schließen Sie einen Unterlassungsvertrag, der grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gilt; der BGH hat eine feste „30‑Jahres‑Grenze“ ausdrücklich verneint. Jeder künftige Verstoß – oft schon ein Versehen im Arbeitsalltag oder bei Kampagnen – kann eine Vertragsstrafe in teils vier‑ bis fünfstelliger Höhe auslösen.
2. Vorformulare sind meist zu weitgehend
Vorgefertigte Erklärungen sind regelmäßig zugunsten des Abmahnenden formuliert: zu weit gefasste Unterlassungspflichten, sehr hohe Vertragsstrafen, teils Schuldanerkenntnis‑Charakter und Verzicht auf Einwendungen. Wer das ungeprüft unterschreibt, verpflichtet sich oft zu mehr, als rechtlich nötig wäre, und schränkt seine eigenen geschäftlichen Handlungsmöglichkeiten unnötig ein.
3. Möglichkeit der „modifizierten Unterlassungserklärung“
In vielen Fällen ist eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll: gleiche Grundverpflichtung (Verstoß künftig unterlassen), aber enger gefasster Umfang und angemessenere Vertragsstrafe. Diese Modifikation erfordert aber juristisches Fachwissen, weil zu enge Formulierungen die Wiederholungsgefahr nicht ausräumen (Risiko einstweiliger Verfügung), zu weite Formulierungen dagegen wieder zu hohen Vertragsstrafen führen.
4. Strategische und wirtschaftliche Gründe
Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie in der Praxis die Berechtigung der Abmahnung weitgehend an und schwächen spätere Verteidigungsmöglichkeiten. Beträge und Bedingungen sind oft verhandelbar; wer vorschnell unterschreibt und zahlt, verschenkt Verhandlungsspielraum und riskiert langfristig höhere Kosten als nötig.
5. Was stattdessen tun?
Ruhe bewahren, Frist notieren, nichts ungeprüft unterschreiben oder zahlen, keine telefonischen „Geständnisse“. Möglichst früh einen fachkundigen Anwalt (z.B. für Wettbewerbs‑, Marken‑ oder Urheberrecht) einschalten, der prüft, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist und
ob und in welcher Form eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.