Wie müssen eine Datenschutzerklärung und ein Impressum auf einer Webseite eigentlich positioniert werden, und gibt es eine gesetzliche Regelung, dass beide auf getrennten Seiten zu erscheinen haben?
aktuelle Rechtslage 2026
Vorab: Es gibt kein Gesetz, das ausdrücklich verlangt, Impressum und Datenschutzerklärung auf zwei verschiedenen Seiten zu führen. Entscheidend sind die jeweiligen inhaltlichen Pflichten (Impressum nach DDG/§ 5 TMG a.F., Datenschutz nach DSGVO) und die leichte Erreichbarkeit.
Gesetzliche Grundlagen
Impressumspflicht: Früher § 5 TMG, heute § 5 Digitale‑Dienste‑Gesetz (DDG), verlangt nur, dass die Anbieterkennzeichnung „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist; eine Pflicht zu einer eigenen Unterseite oder zur Trennung von anderen Rechtstexten steht dort nicht.
Datenschutzerklärung: Art. 13 DSGVO verpflichtet zur Information über Art, Umfang, Zwecke, Rechtsgrundlagen usw. der Datenverarbeitung, ebenfalls leicht zugänglich und verständlich, schreibt aber keine bestimmte „Seitenstruktur“ vor.
Rechtsprechung und Praxisempfehlungen
Das OLG Hamburg hat 2013 entschieden, dass Impressum und Datenschutzerklärung inhaltlich zu trennen sind und die Datenschutzerklärung mit einem Klick erreichbar und klar auffindbar sein muss; eine reine Seite mit dem Titel „Impressum“ reicht dafür nicht, wenn dort „versteckt“ auch der Datenschutz steht. Viele Fachquellen und Kanzleien empfehlen daher, Impressum und Datenschutzerklärung klar getrennt und jeweils eindeutig bezeichnet zu verlinken (z.B. zwei Footer‑Links „Impressum“ und „Datenschutz“ oder eine gemeinsame Seite „Impressum & Datenschutz“ mit klarer Gliederung).
Darf es eine gemeinsame Seite sein?
Zulässig ist in der Regel:
Eine Unterseite „Impressum & Datenschutz“, wenn der Link auch so bezeichnet ist und innerhalb der Seite Impressum und Datenschutzerklärung sauber getrennt gegliedert sind.
Problematisch ist:
Eine Unterseite nur mit der Bezeichnung Impressum, auf der unten irgendwo die Datenschutzinformationen mitlaufen, weil die Datenschutzerklärung dann nicht als solche erkennbar und schwerer auffindbar ist.
Final ist festzustellen, dass sich die Trennung der beiden Seiten aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Zwecken (Anbieterkennzeichnung vs. Datenschutzinformation) und der Rechtsprechung (u.a. OLG Hamburg) ergibt, die eine klare inhaltliche Trennung und eindeutige Kennzeichnung verlangt.