Wasser gegen Wein

Markenrechtstreit: EVIAN VS REVIAN

Der Streit „EVIAN gegen REVIAN“ betrifft vor allem die Frage der Markenverletzung zwischen der bekannten Mineralwassermarke EVIAN und den Kennzeichen REVIAN/REVIAN’s für Wein, mit einer langen Reihe nationaler und europäischer Entscheidungen. Kernpunkte sind Verwechslungsgefahr, Warenähnlichkeit zwischen Mineralwasser und Wein sowie der erweiterte Schutz der bekannten Marke EVIAN.

Sachverhalt und Zeichen
EVIAN ist eine seit Jahrzehnten u.a. in Deutschland geschützte Wortmarke für Mineralwasser aus Évian-les-Bains, die als bekannte Marke mit hoher Wertschätzung gilt.​

Eine deutsche Weinherstellerin brachte 1996 einen Weißwein unter der Bezeichnung REVIAN auf den Markt; der Name sollte an „Rivaner“ (Müller‑Thurgau) anknüpfen.​ Später wurde zusätzlich das Zeichen REVIAN’s als Marke für Wein angemeldet, auch als Gemeinschaftsmarke (Unionsmarke).​

Deutscher Rechtsweg
(LG, OLG, BGH)

Das Landgericht verurteilte die Weinherstellerin wegen Markenverletzung zur Unterlassung und Schadensersatz: Es bejahte Zeichenähnlichkeit und Warenähnlichkeit zwischen Mineralwasser und Wein.​

Das OLG Hamburg wies die Klage ab und nahm einen zu großen Warenabstand zwischen Mineralwasser (Brunnenbetriebe) und Wein (Weingüter) an, weshalb es Verwechslungsgefahr verneinte.​

Der BGH (Urteil vom 16.11.2000 – I ZR 34/98 „EVIAN/REVIAN“) hob das OLG‑Urteil auf und verwies zurück, weil: Mineralwasser und Wein nach Art und Funktion ähnlich seien, häufig nebeneinander angeboten und gemeinsam konsumiert werden; ein „weiter Warenabstand“ liege daher gerade nicht vor.​ Die Zeichen EVIAN und REVIAN hochgradig ähnlich seien (Klang und Schriftbild), weshalb angesichts der erhöhten Kennzeichnungskraft von EVIAN Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG naheliege.

Bekannte Marke
Verwässerung

Der BGH betonte, dass EVIAN als bekannte Marke einen erweiterten Schutz genießt; dieser wirkt auch außerhalb enger Warenähnlichkeit.​ Zu prüfen sei, ob die Benutzung von REVIAN die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung von EVIAN unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), etwa durch Verwässerung der Marke EVIAN.​
Das OLG musste daher im zweiten Durchgang nicht nur die „klassische“ Verwechslungsgefahr, sondern auch die Beeinträchtigung der bekannten Marke beurteilen.​

Parallelverfahren vor HABM/EUIPO

Parallel zu den deutschen Verfahren lief ein Widerspruch der EVIAN‑Inhaberin gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke REVIAN’s für Wein beim damaligen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, heute EUIPO).​ In diesem europäischen Verfahren wurde die Situation anders bewertet:

Für die Unionsmarke REVIAN’s sah das HABM trotz Zeichenähnlichkeit keine relevante Warenähnlichkeit zwischen Mineralwasser und Wein, sodass der Widerspruch insoweit keinen Erfolg hatte.​
Die unterschiedliche Bewertung zeigt die Spannung zwischen deutscher Rechtsprechung (enge Betrachtung des gemeinsamen Konsums von Wasser und Wein) und der teilweise strengeren Trennung der Warenkategorien im EU‑Markenrecht.​

Bedeutung für Praxis
und Lehre

Der Fall illustriert, dass bei der Beurteilung von Warenähnlichkeit nicht nur Herstellungsstätten, sondern vor allem Konsumgewohnheiten, Vertriebswege und gemeinsame Präsentation am POS zu berücksichtigen sind.​

Für bekannte Marken wie EVIAN folgt daraus ein weiter Abstand, den Dritte bei der Zeichenwahl einzuhalten haben, selbst bei Produkten unterschiedlicher Warengruppen wie Mineralwasser und Wein.