Markenrechtstreit: Paulaner VS Berentzen

Das LG München entschied am 5.8.2025 (33 O 14496/24), dass die farbige Wellen‑Gestaltung der „Mio Mio Cola+Orange“-Flasche der geschützten Spezi‑Farbmarke von Paulaner zu ähnlich sei und eine Markenverletzung vorliege. Berentzen darf das Design nicht weiter verwenden, muss produzierte Flaschen vernichten und mit Schadensersatzansprüchen rechnen; gegen das Urteil ist Berufung anhängig.

Der „Spezi“-Streit dreht sich um die markenrechtlich geschützte, mehrfarbige Wellen‑Gestaltung der Spezi‑Flaschen von Paulaner und ein sehr ähnliches Flaschendesign von Berentzen („Mio Mio Cola+Orange“). Das LG München I sah darin eine Markenverletzung und untersagte Berentzen die weitere Nutzung dieses Designs, ordnete Vernichtung der Flaschen an und eröffnete Schadensersatzansprüche; Berentzen hat Berufung eingelegt. ​

Gegenstand des Streits

Geschützt ist eine Farbmarke von Paulaner: eine fünfteilige Wellen‑Gestaltung in Gelb, Orange, Rot, Pink und Lila, die als herkunftshinweisende Produktaufmachung für „Spezi“ eingetragen ist. Im Verfahren ging es nicht um das Getränk, sondern ausschließlich um die optische Gestaltung der Flaschenaufmachung.

Das Gericht stellte fest, dass die Farb‑ und Formgestaltung der „Mio Mio Cola+Orange“-Flasche der Spezi‑Gestaltung „zu sehr ähnelt“, sodass beim Publikum die Vorstellung entstehen könne, beide Produkte stammten aus demselben Unternehmen.

Begründung des LG München

Maßgeblich war der Gesamteindruck der farbigen, geschwungenen Wellen im Marktumfeld, nicht eine konkrete Verwechslungsgefahr im Sinne „Flasche A wird für Flasche B gehalten“. Entscheidend war, ob die Gestaltung als Herkunftshinweis auf Spezi wahrgenommen werden kann und ob die Mio‑Mio‑Gestaltung sich daran unzulässig anlehnt.

Argumente von Berentzen, man habe sich von einer „70er‑Jahre‑Tapete“ inspirieren lassen und farbintensive Etiketten seien branchenüblich, ließ das Gericht nicht gelten; ausschlaggebend blieb die spezifische Kombination und Anordnung der Farben in Wellenform.

Rechtsfolgen für Berentzen

Berentzen darf das beanstandete Etikett nicht mehr verwenden; Zuwiderhandlungen können mit Ordnungsgeld sanktioniert werden. Bereits produzierte Flaschen mit dieser Aufmachung sind zu vernichten, zudem wurde Berentzen zum Ersatz möglicher Schäden verpflichtet.
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt; damit ist die Sache noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, und die endgültige Reichweite des Farbmarkenschutzes wird erst in der zweiten Instanz abschließend geklärt.

Praktische Lehren für das Design

Unternehmen sollen vor Markteinführung prüfen, ob auffällige Farb‑ oder Gestaltungselemente bereits als Marke geschützt sind, insbesondere in „kollisionsanfälligen“ Massenmärkten wie Getränken. Ein eigenständiger, deutlich abgesetzter Gesamteindruck des Produktdesigns ist zentral, um Markenverletzungen zu vermeiden.
Häufige Verwendung ähnlicher Farben oder „allgemeine Inspirationsquellen“ beseitigen den Markenschutz nicht; entscheidend ist die konkrete, herkunftshinweisende Kombination im relevanten Marktsegment.